PDF-Version der Zuchtrichtlinien

 

Stand März 2024 (gültig ab 01.03.2024)

Die Zuchtrichtlinien reflektieren die fundamentalen Werte und Einstellungen des Vereins und entsprechen den aktuellen Empfehlungen des deutschen Tierschutzgesetzes.

1.

Die Zucht soll der Erhaltung der einzelnen Rassen dienen. Die Rassestandards dienen hierbei als Ziel der jeweiligen Zuchtprogramme. Die Zucht soll nicht den Zweck der Geldgewinnung verfolgen. Es ist verboten, Tiere an Zoofachhandlungen oder zu Forschungszwecken (Tierversuche) zu verkaufen.

2.

Es gelten Auflagen und Einschränkungen gemäß dem jeweils gültigen deutschen Tierschutzgesetz.

3.

Das Entfernen der Krallen, Kupieren von Schwanz oder Ohren, etc. ist ausdrücklich untersagt.

4.

Bestimmungen zur Haltung von Katzen:

 

4.1

Käfighaltung ist untersagt. Räume unter 5 qm Fläche werden als Käfig betrachtet.

4.2

Es ist untersagt, Katzen über einen längeren Zeitraum hinweg zu isolieren. Dies schließt die Isolation sowohl von anderen Tieren als auch Menschen ein.

4.3

Es ist untersagt, Katzen in einem Raum ohne Fenster zu halten, da frische Luft und Tageslicht für die seelische und körperliche Gesundheit der Katze wichtig sind.

4.4

Allen Katzen eines Züchters muss jederzeit ausreichend frisches Wasser und Futter zur Verfügung stehen. Die Näpfe müssen täglich gesäubert werden.

4.5

Katzentoiletten sind so sauber wie möglich zu halten und müssen mindestens ein Mal täglich gereinigt werden. Eine Desinfektion der Toiletten sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen.

4.6

Räume, in denen Katzen gehalten werden, müssen ein gewisses Maß an Hygiene aufweisen und müssen frei von Gegenständen sein, welche für die Katze eine konkrete Gefahr darstellen (z.B. Scherben, Mausefallen, Gifte jeglicher Art).

4.7

Soll der eigene Deckkater fremde Katzen decken, muss ein entsprechender Raum zur Verfügung stehen, der es ermöglicht, dass die fremde Katze nicht mit den anderen Katzen des Katereigentümers in Kontakt kommt. Es muss vor der ersten Deckung ein Deckvertrag abgeschlossen werden, der regelt, zu welchen Bedingungen die Deckung erfolgen wird.

5.

Der Verein behält sich vor, eine Zwingerbesichtigung durch einen Beauftragten durchführen zu lassen. Bei Notwendigkeit werden eine Zwingerbesichtigung sowie der Beauftragte durch den Vorstand per Mehrheitsbeschluss bestimmt. Sollten dem Verein wiederholt Beschwerden über ein Mitglied vorgelegt werden, aus denenhervorgeht, dass die Haltung der Katzen nicht artgerecht ist und/oder der Gesundheitszustand zu berechtigten Klagen Anlass gibt, behält sich der Vorstand vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen:

5.1

Begehung des Zwingers durch eine vom Vorstand zu bestimmende Person (kann auch der örtlich zuständige Amtsveterinär oder ein ortsansässiger Tierarzt sein)

5.2

Auflage zur Einreichung von Gesundheitszeugnissen für alle im Bestand befindlichen Katzen.

5.3

Auflage zur Einreichung von Gesundheitszeugnissen für alle Kitten, für die Stammbäume beantragt werden.

5.4

Zuchtsperre für einen vom Vorstand zu bestimmenden Zeitraum (wenn ansteckende Krankheiten wie z.B. Pilzbefall oder ähnliches vorliegen).

5.5

Unbegrenzte Zuchtsperre/Zuchtverbot unter Mitwirkung des örtlich zuständigen Veterinäramtes.

6.

Zuchtbestimmungen:

 

6.1

Alle Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen gesund, parasitenfrei und zumindest gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche geimpft sein.

6.2

Eine Kätzin darf frühestens im Alter von 10 Monaten gedeckt werden. In Ausnahmefällen (z.B. Dauerrolligkeit) muss mit der Wurfmeldung ein tierärztliches Attest vorgelegt werden

6.3

Um eine weitere Deckung zu verhindern, ist es notwendig, die Kätzin nach erfolgtem Deckakt bis nach Abklingen der Rolligkeit von allen anderen Katern fernzuhalten.

6.4

Eine Kätzin darf nicht mehr als drei Würfe in 24 Monaten haben.

6.5

Die Zucht mit Vollgeschwistern ist verboten. Nachkommen aus solchen Verpaarungen sind für die Weiterzucht gesperrt. Ausnahmen davon müssen vpr der Verpaarung vom Vorstand genehmigt werden. Die Zucht mit Halbgeschwistern oder Rückzüchtung auf einen Eltern- bzw. Großelternteil ist einmal in 3 Generationen gestattet. Dabei muss darauf geachtet werden, dass 4 Generationen mindestens 12 verschiedene Tiere aufweisen.

6.6

Über Rassekreuzungen muss der Vorstand des TICACats German American Cat Club e.V. vor der Verpaarung schriftlich informiert werden. Ein gut durchdachtes und geplantes Zuchtziel muss dem Verein vorgelegt werden. Als Ausnahme behandelt werden die von der TICA im Standard ausdrücklich erlaubten Verpaarungen. Nähere Erläuterungen zu den von TICA erlaubten Verpaarungen erhalten Sie vom jeweils zuständigen Zuchtbuchamt.
6.7 Die Verpaarung von polydactylen Katzen ist zulässig, wenn Katze und Kater jeweils max. 7 Zehen an jeder Pfote haben, wie es im TICA Standard MC/MCP festgelegt ist.

7.

Zuchtverbote

 

Folgende Katzen müssen von der Zucht ausgeschlossen werden:

7.1

Einhodige Kater (Monorchiden)

7.2

Schwerhörige und taube Katzen

7.3

Katzen mit Deformationen des Knochenbaus

7.4

Katzen mit Brustkorbanomalien (z.B. Flachbrust)

7.5

Katzen mit klinischer HD (Hüftgelenkdysplasie)

7.6

Katzen mit schiefem Gebiss

7.7

Katzen mit schwerem Über- oder Unterbiss

7.8

Katzen mit Albino-Augen (rot durchscheinende Iris des Auges)

7.9

Katzen mit Photophobie (Lichtunverträglichkeit)

7.10

Katzen, die für ein dominant erbliche Generkrankung (z.B. HCM, PKD, rdy-PRA) hetero- oder homozygot positiv sind. Dies kann durch einen Gentest oder eine klinische Untersuchung festgestellt werden.

7.11

Katzen, die für eine rezessiv erbliche Generkrankung heterozygot positiv sind (z.B. b-PRA, pd-PRA, rdAc-PRA) dürfen nur mit Katzen verpaart werden, die für die jeweilige Generkrankung homozygot negativ sind. Dies verhindert, dass zwei heterozygote Partner betroffenen (homozygoten) Nachwuchs erzeugen können.

8.

Zuchtempfehlungen

 

Folgende Katzen sollten von der Zucht ausgeschlossen werden:

 

8.1

Katzen, bei deren Nachwuchs es wiederholt – auch mit wechselnden Partnern – zu Fehl- bzw. Missgeburten kommt. 

8.2

Katzen, die für eine rezessiv vererbliche Generkrankung homozygot positiv sind (z.B b-PRA, pd-PRA, rdAc-PRA). Die Zucht ist nur dann erlaubt, wenn sie mit einem homozygot negativen Partner verpaart werden.

8.3

Katzen mit Schwanzanomalien, die nicht im Standard festgelegt sind

8.4

Katzen mit Oligodactylie.

8.5

Katzen mit Nabelbruch. 

8.6

Katzen mit Rollid (Entropium).

8.7

Katzen ohne sichtbare Tasthaare.

8.8

Katzen mit Strabismus (Schielen) oder Nystagmus (Augenzittern)

8.9

8.9 Katzen mit chronischer Gingivitis/Stomatitis.

Katzen mit leichten Fehlern (z.B. leichter Über- oder Unterbiss) können unter Umständen zur Zucht eingesetzt werden, wenn bei der Wahl des Partners darauf geachtet wird, dass dieser diesen Fehler nicht aufzeigt. Man sollte grundsätzlich nicht zwei Katzen mit den gleichen Fehlern verpaaren.

9.

Auflagen für die Zucht mit weißen Katzen

 

9.1

Eine genetisch bedingte Taubheit muss bei weißen Zuchtkatzen durch eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) vor dem Zuchteinsatz ausgeschlossen sein. Nur beidseitig hörende Katzen werden zur Zucht zugelassen.

9.2

Die Katzen müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietest-Bescheinigung vermerkt sein.

9.3

Das Zuchtbuchamt erteilt die Zuchtzulassung nach Erhalt des negativen Befundes. Sollten beim Nachwuchs einer weißen Katzen mit Zuchtzulassung taube Kitten geboren werden, kann die Zuchtzulassung vom Zuchtbuchamt entzogen werden.

9.4

Weiße Katzen dürfen nicht miteinander verpaart werden. Die Verpaarung von weißen Katzen ist nur mit vollfarbigen Partnern gestattet, d.h. nur mit Partnern ohne Weißscheckung.

9.5

Alle weißen Kitten eines Wurfes müssen audiometrisch untersucht und das Ergebnis an das Zuchtbuchamt des TICACats e.V. zur statistischen Auswertung weitergeleitet werden.

9.6

Für farbige Kitten eines weißen Elterntieres und für den farbigen Verpaarungspartner wird die audiometrische Untersuchung empfohlen.

10. Auflagen für die Zucht mit Katzen mit „Dominant Blue Eyes (DBE)“
  Der Begriff „DBE-Katzen“ umfasst Katzen mit allen Varianten der Mutation, die zu dominant blauen Augen führen (z.B. Altai, Topaz, Celestial), unabhängig davon, ob sie ein oder zwei blaue Augen haben.
 
10.1 Eine genetisch bedingte Taubheit muss bei DBE-Katzen vor dem Zuchteinsatz durch eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) ausgeschlossen sein. Nur beidseitig hörende Katzen werden zur Zucht zugelassen.
10.2 Die Katzen müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietest-Bescheinigung vermerkt sein. 
10.3 Das Zuchtbuchamt erteilt die Zuchtzulassung nach Erhalt des negativen Befundes. Sollten beim Nachwuchs von DBE-Katzen mit Zuchtzulassung taube Kitten geboren werden, kann die Zuchtzulassung vom Zuchtbuchamt entzogen werden.
10.4 DBE-Katzen dürfen nicht miteinander verpaart werden. Für Verpaarungen einer DBE-Katze ist eine Katze zu wählen, welche kein DBE-Gen hat.
10.5 Die Zucht mit DBE-homozygoten Katzen ist nicht erlaubt.
10.6 Die Verpaarung von DBE-Katzen mit weißen Katzen oder Katzen mit Weißscheckung oder Lockets ist nicht erlaubt.
10.7 DBE-Katzen dürfen nicht mit Maskenkatzen oder Katzen mit verschiedenfarbigen Augen (odd-eyed) verpaart werden.
10.8 Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht mehr als eine DBE-Variante in einem Zuchtprogramm vorkommt.
   

11.

Wurfmeldungen und Stammbäume

 

11.1

Der Verein stellt für alle Rassen Stammbäume aus, die bei der TICA mindestens für den Registrierungsstatus anerkannt sind.

11.2

Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere dem zuständigen Zuchtbuchamt des TICACats German American Cat Club e.V. gemeldet werden. Der Wurf muss spätestens 16 Wochen nach der Geburt gemeldet werden. Farben und Namen können nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, können später keine Stammbäume mehr ausgestellt werden.

11.3

Alle Stammbäume, welche für die Jungtiere eines Wurfes benötigt werden, sollten in der Regel gemeinsam beantragt werden. Für nachträglich beantragte Stammbäume wird eine Porto- und Verpackungsgebühr erhoben.

11.4

Die Namen der Jungtiere dürfen maximal 35 Buchstaben enthalten, einschließlich Zwingername und Leerzeichen. Elterntiere erhalten im Stammbaum den Titel, den sie zur Zeit der Geburt der Jungtiere erreicht haben.

12.

Abgabe von Katzen

 

12.1

Die Abgabe von Katzen (Erwachsene Katzen oder Jungtiere) muss mit einem Kaufvertrag bescheinigt werden. Dieser Kaufvertrag muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

 

a.)

Name und Anschrift des Verkäufers

b.)

Name und Anschrift des Käufers

c.)

Name, Rasse, Farbe, Geschlecht, Geburtsdatum und evtl. weitere identifizierende Merkmale der Katze (siehe auch 12.3)

d.)

Kaufpreis

e.)

Vereinbarung über Pflege, Haltung etc.

f.)

Rechte Dritter

g.)

Gerichtsstand

12.2

Weiterhin muss jede Katze entweder mit einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis oder einem entsprechenden Eintrag des behandelnden Tierarztes im Impfpass, welche beide nicht älter als 3 Werktage sein dürfen, abgegeben werden.Das Gesundheitszeugnis muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

 

a.)

Name und Adresse des Züchters

b.)

Name, Rasse, Farbe, Geschlecht, Geburtsdatum und evtl. weitere identifizierende Merkmale der Katze (siehe auch 12.3)

c.)

Eine Bescheinigung über den aktuellen Gesundheitszustand der Katze (Anzeichen für Parasiten, Infektions- oder sonstige Krankheiten)

d.)

Datum der Untersuchung

e.)

Stempel und Unterschrift des Tierarztes

 

Ein Muster für ein solches Gesundheitszeugnis ist auf der Website des Vereins oder über die zuständige Geschäftsstelle erhältlich. Sollte die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses im Voraus nicht möglich sein, muss der Kaufvertrag eine Klausel enthalten, in der sich der Käufer verpflichtet, die Katze innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe von einem Tierarzt untersuchen zu lassen. Diese Klausel muss vom Käufer durch Gegenzeichnung bestätigt werden.

12.3

Außerdem wird empfohlen, die Katze vor der Abgabe eindeutig per Mikrochip zu identifizieren.

12.4 Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche – zumindest mit kompletter Grundimmunisierung (d.h. zweimal von einem Tierarzt geimpft) gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche versehen – abgegeben werden.
12.5 Sollte die Katze zum Zeitpunkt der geplanten Abgabe Anzeichen einer akuten Erkrankung zeigen, muss die Abgabe verschoben werden, bis die Katze wieder vollständig gesund ist. Zusätzlich muss ein Attest zur Bestätigung der vollständigen Genesung, ausgestellt durch den behandelnden Tierarzt, bei Abgabe der Katze übergeben werden.
12.6 Soll eine Katze mit einer angeborenen oder chronischen Erkrankung abgegeben werden, muss dieses im Kaufvertrag unter Benennung der Erkrankung ausdrücklich festgehalten werden. Bestätigung des Käufers durch Gegenzeichnung ist erforderlich.