Stand 21.02.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen TICACats German American Cat Club e. V. Der Verein wurde am 29.06.1997 gegründet.
2. Der Sitz des Vereins ist Fincken, der Verein ist am Amtsgericht Neubrandenburg registriert.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   

§ 2 Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist

a. die Förderung der Tierzucht,
b. der Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern von Katzen zum Aufbau und zur Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenbesitzern aller Länder und Züchterorganisationen weltweit,
c. der Austausch von Zuchterfahrungen,
d. die kostenlose Jungtiervermittlung von Zucht- und Liebhabertieren
e. sowie die Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 
2.1 wissenschaftliche Vorträge sowie theoretische und praktische Anleitungen in den Fragen der Zucht, Vererbung, Haltung und Ernährung;
2.2 Veranstaltungen von Katzenausstellungen;
2.3 Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in Fincken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können erstattet werden. Erstattungsfähig sind u.a. Kosten für Porto, Telefon, Büromaterial und Fahrt- und Reisekosten.
   

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied im Verein können alle natürlichen Personen werden die volljährig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitglieder unterteilen sich in aktive Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder.
 
2.1 Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds. Soll ein Zwingername auf eine Zuchtgemeinschaft eingetragen werden, müssen alle Zuchtgemeinschaftsmitglieder aktive Mitglieder sein.
2.2 Familienmitglieder können Personen werden, die in häuslicher Gemeinschaft mit aktiven Mitgliedern leben. Familienmitglieder haben das Wahlrecht und sind verpflichtet Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühren zu bezahlen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.
2.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben (§ 11). Sie sind von der Zahlungspflicht befreit und haben weder Rechte noch Pflichten.
   
   
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
1. Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedsbescheinigung mit Mitgliedsnummer. Die Mitgliedsbescheinigung wird erteilt, nachdem der Vorstand positiv über den Aufnahmeantrag entschieden hat und die Aufnahmegebühr und der erste Mitgliedsbeitrag beim Verein eingegangen ist.
4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
   

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss oder
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste
   
§ 7 Austritt
1. Die schriftliche Austrittserklärung ist per Post (Einwurf-Einschreiben), Fax oder Email an die Geschäftsstelle zu richten.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig.
3. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
   

§ 8 Ausschluss

1. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Vereinsordnungen gemäß § 20, Nr. 11 a und b, vereinsschädigendes Verhalten u. ä.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Über den Ausschluss eines von den Mitgliedern gewählten Vorstandsmitglieds beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Vor der Beschlussfassung sind dem betroffenen Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen und ihm unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.
5. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied, unter nochmaliger Nennung der Ausschlussgründe, mittels Einschreiben bekanntzumachen. Mit dem Absenden des Einschreibens ist der Ausschluss wirksam.
   
§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste
1. Hat ein Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einwurf-Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb 30 Tage ab Mahnung an den Verein gezahlt wurde, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
2. Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
   

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zuchtrichtlinien und die Satzung einzuhalten, sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
2. Die regionalen Mitglieder können jederzeit örtliche Treffen abhalten. Eine Zusammenfassung des Inhaltes muß innerhalb von 20 Tagen nach dem Treffen an den Vorstand geschickt werden.
3. Die Mitglieder können die Angebote des Vereins unter Beachtung der jeweiligen Satzungspunkte und Zuchtrichtlinien in Anspruch nehmen.
   

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen.
2. Ehrenmitglieder können Personen oder Organisationen werden, die Interessen des Vereins wahrnehmen oder Dienste erweisen oder aktiv im Tierschutz tätig sind. Ehrenmitgliedern können auch Personen werden, die den Verein beraten in Sachen Regeln, Zucht, Rassen, Genetik, Rechtsfragen, Gesundheitsfragen (Katzen), Ausstellungsregeln und –Vorbereitung.
3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen. Sie kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand zurückgezogen werden. Das Ehrenmitglied kann gem. § 7 aus dem Verein austreten.
   

§ 12 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, sonstige Gebühren

1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahme- und sonstigen Entgelte sowie Einzelheiten zu deren Fälligkeit legt der Vorstand in einer Beitrags- und Entgeltordnung fest. Änderungen werden den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben und treten, soweit der Vorstand hierzu nichts anderes festlegt, mit Beginn des nächsten Kalenderjahres in Kraft. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist spätestens bis zum 30.11. eines Kalenderjahres bekanntzumachen.
3. Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Beirats sind von den Jahresbeiträgen für die Dauer ihres Amtes befreit; Ehrenmitglieder dauerhaft.
   
§ 13 Organe
Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
   
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom amtierenden Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Sind diese nicht anwesend oder aus sonstigen Gründen gehindert die Versammlung zu leiten, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
2. In der Mitgliederversammlung haben jedes aktive Mitglied und Familienmitglieder eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes für das vorangegangene Kalenderjahr,
b. Entgegennahme der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Abberufung oder Ausschluss eines durch die Mitglieder gewählten Vorstandsmitglieds,
e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
 
a. mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b. auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags.
   
§ 16 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung), den Ort und die Uhrzeit der Versammlung angeben.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Nr. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß Nr. 4 zu enthalten.
 
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Es wird für jeden einzelnen Punkt einzeln durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
 
 

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, dann unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter zusammen mit dem Protokollanten die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
   
§ 20 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
 
a. Präsidenten (1. Vorsitzenden)
b. Vizepräsidenten (2. Vorsitzenden)
c. Kassenwart
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitglieder per Briefwahl oder Online auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Online ist die Wahl nur über einen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach den „Common Criteria für Online-Wahlen“ zertifizierten Anbieter zulässig.
5. Für den Vorstand wählbar ist jedes aktive Mitglied oder Familienmitglied, das am Tage des Versands der Briefwahlunterlagen oder der Freischaltung der Online-Wahl seit mindestens sechs Monaten Vereinsmitglied ist.
6. Der Amtsantritt der Vorstandsmitglieder erfolgt zum auf die Wahl folgenden nächsten Monatsersten.
7. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
8. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus oder kann bei Vorstandswahlen ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, so kann der Vorstand durch Beschluss das freie Vorstandsamt mit einem anderen Vorstandsamt zusammenlegen oder es wird ein Vereinsmitglied zur Ausübung des entsprechenden Amtes für den Rest der Amtsperiode vom Vorstand ernannt.
9. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
10. Mit Ausnahme von § 20 Nr. 8 können verschiedene Vorstandsämter nicht in einer Person vereinigt werden.
11. Der Vorstand ist ermächtigt, folgende Ordnungen zu erlassen:
 
a. Beitrags- und Entgeltordnung
b. Zuchtrichtlinien
c. Wahlordnung
d. Geschäftsordnung Vorstand
   
§ 21    Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

2.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a. Satzungsgemäße Berufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Buchführung, Budgetierung, Erstellung eines Jahresberichts,
d. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern,
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmeentgelte,
f. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Katzenausstellungen und sonstigen Veranstaltungen.
   
§ 22 Beirat
1. Der Beirat besteht aus
 
a. dem Leiter der Geschäftsstelle,
b. dem Zuchtbuchwart.
2. Der Beirat berät den Vorstand bei Entscheidungen, die die Arbeit der Geschäftsstelle oder des Zuchtbuchwarts betreffen.
3. Außerdem kann der Vorstand auch bei anderen Entscheidungen die Meinungen der Beiratsmitglieder einholen.
   
§ 22a Geschäftsstelle
1. Der Leiter der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand nach einem einstimmigen Beschluss ernannt. Er sollte, nach einer entsprechenden Bekanntmachung, aus dem Kreis interessierter Mitglieder ausgewählt werden. Im Falle einer Vakanz kann die Geschäftsstelle auch vorübergehend durch ein Vorstandsmitglied geleitet werden. Sofern eine Besetzung dauerhaft nicht aus dem Kreis der Mitglieder möglich ist, kann diese auch extern erfolgen.
2. Der Leiter der Geschäftsstelle übt sein Amt solange aus, bis er
 
a. durch den Vorstand nach einem Mehrheitsbeschluss davon entbunden wird,
b. sein Amt niederlegt.
3. Die Aufgaben der Geschäftsstelle legt der Vorstand fest. Sie sind mit der in Nr. 1 genannten Bekanntmachung zu veröffentlichen. Änderungen sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Geschäftsstelle möglich.
4. Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Leiter der Geschäftsstelle Verpflichtungen für den Verein bis zur Höhe eines durch den Vorstand festgelegten und ihm schriftlich bekanntgemachten Betrags eingehen.
   
§ 22b Zuchtbuchwart
1. Der Zuchtbuchwart wird durch den Vorstand nach einem einstimmigen Beschluss ernannt. Er sollte, nach einer entsprechenden Bekanntmachung, aus dem Kreis interessierter Mitglieder ausgewählt werden. Im Falle einer Vakanz kann vorübergehend auch ein Vorstandsmitglied oder der Leiter der Geschäftsstelle das Amt wahrnehmen. Sofern eine Besetzung dauerhaft nicht aus dem Kreis der Mitglieder möglich ist, kann diese auch extern erfolgen.
2. Der Zuchtbuchwart übt sein Amt solange aus, bis er
 
a. durch den Vorstand nach einem Mehrheitsbeschluss davon entbunden wird,
b. sein Amt niederlegt.
3. Die Aufgaben der Zuchtbuchwarts legt der Vorstand fest. Sie sind mit der in Nr. 1 genannten Bekanntmachung zu veröffentlichen. Änderungen sind im Einvernehmen mit dem Zuchtbuchwart möglich.
4. Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Zuchtbuchwart Verpflichtungen für den Verein bis zur Höhe eines durch den Vorstand festgelegten und ihm schriftlich bekanntgemachten Betrags eingehen. 
5. Der Zuchtbuchwart kann eine angemessene Vergütung für die Erstellung der Stammbäume erhalten.
   
§ 23    Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.
   
§ 24    Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Malchow des Tierschutzvereines in Waren (Müritz) (Gemeinnütziger Verein eingetragen beim Amtsgericht Waren VR 103).

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.02.2020 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige, zuletzt am 20.02.2015 geänderte Satzung.


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